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Gericht:     VGH

Aktenzeichen:      2 N 04.2100

Sachgebiets-Nr.     520

 

 

Rechtsquellen:

 

VwGO § 47

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 30 Abs. 3

BauNVO § 11

BeZO Art. 48

 

 

Hauptpunkte:

 

Normenkontrollverfahren

Bebauungsplan

Sondergebiet „Bezirkskrankenhaus“

Notwendigkeit der Planung

hinreichende städtebauliche Gründe (hier verneint)

Forensikpatienten

Sicherheitsbedürfnis

Abwägungsdefizite

 

Leitsätze:

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veröffentlicht in:

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Rechtskräftig:       

 

 

 

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Urteil des 2. Senats vom 4. März 2005

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2 N 04.2100

 

Großes Staatswappen

 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

 

Im Namen des Volkes

 

In der Normenkontrollsache

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                                                                                                      - Antragsteller -

 

                                                                gegen

 

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                                                                                                      - Antragsgegnerin -

 

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ********* ************* *** *********

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beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,

 

                                                                wegen

 

Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. **

„******************“;

 

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,


durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

 

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2005

am 4. März 2005

folgendes

 

Urteil:

 

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 70 „Bezirkskran­kenhaus“, in Kraft getreten am 15. April 2004, ist unwirksam.

 

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die An­tragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leis­tet.

 

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Der Antragsteller ist Träger des Bezirkskrankenhauses (BKH) Taufkirchen (Vils). Das BKH hat entsprechend dem Bettenbedarfsplan 180 Planbetten in der Akutpsychiatrie und 62 Planbetten für Patientinnen im Maßregelvollzug gemäß § 63 und § 64 StGB („Frauenforensik“). Die Frauenforensik ist derzeit mit 82 Patientinnen überbelegt.

 

Das BKH befindet sich auf einem ca. 12 ha großen, im Eigentum des Antragstellers stehenden parkartigen, öffentlich zugänglichen Gelände in der Vilsniederung östlich des Ortskerns der Antragsgegnerin. Der auf dem Gelände vorhandene Gebäudebe­stand besteht im wesentlichen aus einem nicht mehr für Krankenhauszwecke ge­nutzten Wasserschloss, einem älteren Gebäudekomplex mit Verwaltungs- und Be­handlungseinrichtungen im Nordwesten, drei Bettenhäusern im Norden, einem Ver­sorgungsgebäude und einem neueren Casinogebäude im Osten, sowie einer ehe­maligen Reithalle, in der nunmehr eine Krankenpflegerschule und Therapiewerk­stätten untergebracht sind. Ferner befinden sich auf dem Gelände mehrere Neben­gebäude. Das Areal weist in seinem Nordteil älteren Baumbestand, im Südteil Neu­anpflanzungen und zum Teil Wald auf. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 1983 ist das BKH-Gelände als Grünfläche/Parkanlage mit einge­lagerten Sondergebieten dargestellt.

 

Der Antragsteller plant die Erweiterung der Frauenforensik um 46 Betten und die Schaffung einer Männerforensik mit 30 Betten. Nach Bekanntwerden dieser Pläne bildete sich eine Bürgerinitiative, die ein Bürgerbegehren beantragte mit dem Ziel, die Aufnahme männlicher Forensikpatienten im BKH zu verhindern. Mit Beschluss vom 4. November 2003 erklärte der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Bürgerbegeh­ren für zulässig und beschloss gleichzeitig, die mit dem Bürgerbegehren beantragte Maßnahme selbst durchzuführen; er beschloss die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre.

 

Der streitgegenständliche Bebauungsplan wurde am 23. März 2004 als Satzung be­schlossen und am 15. April 2004 ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das gesamte BKH-Gelände. Er setzt isoliert für die be­stehenden Gebäude einschließlich eines geringen Umgriffs sowie für eine noch nicht bebaute Fläche im Osten jeweils „Sondergebiet BKH“ fest mit folgender Beschrei­bung:

 

„Sondergebiet Bezirkskrankenhaus (BKH):

 

Zulässig sind Krankenhausanlagen und –einrichtungen der Allgemeinpsychi­atrie, Neuropsychiatrie und Gerontopsychiatrie sowie der Suchtbehandlung.

 

In der gesamten Krankenhausanlage sind maximal 400 Patientenplätze (Planbetten) zulässig.

 

Nicht zulässig sind Anlagen und Einrichtungen zur Unterbringung bzw. Be­handlung von Straftätern (Forensik). Hiervon ausgenommen sind die beste­henden Anlagen und Einrichtungen der Frauenforensik sowie deren Erweite­rung auf maximal 100 Patientenplätze (Planbetten), sofern damit die Zahl von insgesamt 400 Patientenplätzen (Planbetten) der gesamten Kranken­hausanlage nicht überschritten wird.

 

Zulässig sind ferner die für das Krankenhaus erforderlichen Nebeneinrich­tungen (Verwaltung, Küche und Speisesäle, Personalunterkünfte, arbeitsthe­rapeutische Werkstätten usw.) und die der Versorgung des Gebiets dienen­den sonstigen Einrichtungen.“

 

Der verbleibende Teil des Bebauungsplangebiets ist im Bereich des Wasserschlos­ses als „Wasserfläche“, im Übrigen als „private Grünfläche, allgemein zugängliche Parkanlage“ mit folgender Beschreibung festgesetzt:

 

„Private Grünfläche, allgemein zugängliche Parkanlage

 

Zulässig sind die erforderlichen Zufahrten, Wege und Kfz-Stellplätze sowie Sportanlagen und sonstige für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Frei­flächennutzungen und Versorgungsanlagen bis 50 qm Grundfläche. Beste­hende bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz. Ausnahmsweise kön­nen sonstige bauliche Anlagen zugelassen werden, wenn der Naturhaus­halt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.“

 

Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht.

 

Am 28. Juli 2004 erhob der Antragsteller Normenkontrollklage. Er beantragt,

 

 

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 70 „Bezirkskrankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

 

Er macht, ebenso wie bereits während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens im wesentlichen geltend:

 

Der Bebauungsplan sei aufgrund der Innenbereichslage des Geländes nicht erfor­derlich; es handele sich um eine reine Negativplanung. Die Beschränkung der Bet­tenzahl, insbesondere der Planbetten in der Frauenforensik, sowie die Differenzie­rung der zugelassenen Nutzung nach Allgemeinpsychiatrie und Forensik bzw. nach dem Geschlecht der Patienten der geplanten Forensik seien unzulässig. Der Bebau­ungsplan leide an Abwägungsfehlern. Die Innenbereichslage des Areals und damit die bereits vorhandene Rechtsposition des Antragstellers als Eigentümer sei nicht beachtet worden. Der öffentliche Belang, (auch männliche) Forensikpatienten unter­zubringen, sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe die von Patienten eines psychiatrischen Krankenhauses und einer Männerforensik ausgehende Gefährdung falsch bewertet. Die subjektiven Sicherheitsbedenken von Teilen der Bevölkerung hätten keine bodenrechtliche Relevanz. Die Grünfläche werde unzulässig auf die ehemalige Reithalle erstreckt. Die enge Begrenzung der ausgewiesenen Bauräume lasse zu wenig Spielraum für eine sachgerechte Planung.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

 

Sie bestreitet das Vorliegen einer Negativplanung und macht geltend, dass die in dem Bebauungsplan vorgenommenen Regelungen dem städtebaulichen Anliegen dienten, die Verträglichkeit und Einfügbarkeit eines psychiatrischen Krankenhauses im Gemeindegebiet zu steuern. Die Beschränkung der Bettenzahl und der Art der Patienten sei eine in einem Sondergebiet zulässige Festsetzung der Art der bauli­chen Nutzung. Die Gemeinde habe nur einen einfachen Bebauungsplan aufgestellt und deshalb offen lassen können, ob das Gelände dem Innen- oder Außenbe­reich zuzurechnen sei. Darin liege keine Eigentumsverletzung des Antragstel­lers, der sich nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen könne. Sie habe den Unter­bringungsbedarf des Antragstellers in die Abwägung eingestellt. Für die Unter­brin­gung einer Männerforensik bestehe kein Bedarf, hierfür stünden dem Antragstel­ler andere geeignete Standorte zur Verfügung. Die Planung lasse dem An­trag­steller hin­reichende Entwicklungsmöglichkeiten.

 

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Antrag.

 

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Ge­richtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

 

Die Antragsbefugnis für den nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkon­trollantrag ist gegeben. Der Antragsteller macht als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken die Verletzung seines Eigentumsrechts geltend. Damit hat er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichend dargetan (vgl. BVerwG v. 10.4.1998 ZfBR 1998, 205 f.; v. 25.1.2002 ZfBR 2002, 493). Dass sich der Antragsteller dabei als Gebietskörper­schaft des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerfG v. 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/100 f.), schmälert nicht die aus einfa­chem Recht herrührende Schutzfähigkeit des Eigen­tums (vgl. BVerwG v. 24.1.1994 BVerwGE 97, 143/151 f.). Darüber hinaus ist das Eigentum von kommu­nalen Ge­bietskörperschaften auch verfassungsrechtlich im Rahmen der Gewähr­leistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) ge­schützt, sofern es Ge­genstand und Grundlage der kommunalen Betätigung ist (BVerwG v. 24.1.1994 a.a.O. S. 151). Dies ist hier der Fall; der Antragsteller nimmt auf dem überplanten Gelände mit dem Betrieb eines psychiatrischen Kran­kenhauses eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BezO). Der An­tragsteller kann sich schließlich im Hinblick auf die im Bebau­ungsplan festge­setzte Betriebsregle­mentierung zur Begründung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unmittelbar auf eine mögliche Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewähr­leisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts berufen (vgl. BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 96).

 

2. Der Normenkontrollantrag ist begründet.

 

Der Bebauungsplan, hinsichtlich dessen Zustandekommen beachtliche Verfahrens­fehler (§ 214 BauGB) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, verstößt mate­riell-rechtlich in mehrfacher Weise gegen höherrangiges Recht.

 

2.1 Der Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB; danach haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieser Grundsatz rechtfer­tigt und begrenzt die gemeindliche Planung. Die Gemeinde darf nur dann planen, wenn es dafür Gründe der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gibt, und sie darf im Bebauungsplan nur solche Festsetzungen treffen, für die es städtebauliche Gründe gibt (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNr. 17); diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein (vgl. BVerwG v. 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/304). Wo es von vornherein an allen zur Rechtfertigung des Be­bauungsplans geeigneten, d.h. an solchen öffentlichen Belangen fehlt, die als boden­rechtlich relevant Elemente einer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung sind, ist für eine Bauleitplanung kein Raum (BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/312). Das ist hier der Fall.

 

Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele. Die Antragsgegnerin war sich dieses Zusammenhangs bewusst. Sie hat aus­drücklich beschlossen (Gemeinderatsbeschluss vom 4.11.2003), die mit dem Bür­gerbegehren verlangten Maßnahmen selbst durchzuführen und damit den ange­strebten Bürgerentscheid nach Art. 18 a Abs. 14 GO in Wegfall zu bringen. Dem Bürgerbehren selbst sind keine städtebaulich relevanten Belange des Allgemein­wohls zu entnehmen. Vielmehr war es sein Anliegen, die vom Antragsteller beab­sichtigte Einrichtung einer Männerforensik zu verhindern. Dies kommt in der Frage­stellung des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck:

 

"Sind Sie dafür, dass

in Taufkirchen keine Männerforensik eingerichtet wird und die Gemeinde Taufkirchen zu deren Verhinderung alle zulässigen Maßnahmen, besonders alle bau- und bau­planungsrechtlichen Maßnahmen ergreift, insbesondere …“

 

In der Begründung des Bürgerbegehrens ist dazu ausgeführt:

 

"Wir Taufkirchner/innen haben bisher mit der psychiatrischen Klinik des Bezirks Oberbayern im guten Einvernehmen gelebt. Wir haben auch die Angliederung einer Frauenforensik akzeptiert. Wir können uns auch vorstellen, dass diese um höchstens 56 Plätze (auf insgesamt 100 Plätze) erweitert wird. Wir sind jedoch nicht damit ein­verstanden, dass in diesem Zuge auch eine Männerforensik gleich welcher Art in Taufkirchen eingerichtet wird."  

 

Der Versuch der Antragsgegnerin, diese jeden Bezugs zu einer Ordnung der städte­baulichen Entwicklung ermangelnde Zielsetzung mit bauleitplanerischen Erwägun­gen anzureichern, musste fehlschlagen. Die Begründung (Nr. 3.3 S. 7), der Bebau­ungsplan sei zur Bewahrung und Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, wobei die Zielsetzung für die städtebauli­che Ordnung und Ent­wicklung von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit und unter Abwägung der Belange festgelegt werde ‑ welche konkreten Ziele sich die Gemeinde setze, liege dabei in ihrem planerischen Ermessen ‑, erschöpft sich in einer Wiedergabe der ge­setzlichen Planungsvoraussetzungen und kann den erforderlichen konkreten plan­rechtfertigenden städtebaulich relevanten Allgemeinbelang nicht ersetzen (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNr. 23). Die Behauptung, ge­mäß der Ermessensentscheidung der Gemeinde sei die Grenze der soziostruktu­rel­len Verträglichkeit und Einfügbarkeit ei­nes psychiatrischen Krankenhauses in den ver­gleichweise kleinen Ort, in den ländli­chen Raum und in den empfindlichen Stand­ort bei der Zahl von 400 Patientenplätzen erreicht (Begründung Nr. 4.3 S. 9), ent­behrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Kapazi­täts­grenze zustande gekommen ist; entsprechende Untersuchungen sind den Be­bau­ungs­planakten nicht zu entnehmen. Immerhin waren in dem Bezirkskrankenhaus ‑ offensichtlich ohne jegliche Verträg­lichkeitsprobleme in soziostruktureller Hinsicht ‑ in der Vergangenheit bereits einmal mehr als 600 Patienten untergebracht. Überdies betreffen grundsätzlich weder die Belegungsdichte noch die Patienten­struktur einer Klinik die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke in der Ge­meinde, deren erforderliche Ordnung zur Bauleitplanung befugt (§ 1 Abs. 1 BauGB). Soweit die An­tragsgegnerin schließlich für den Ausschluss bzw. die Begrenzung der Forensik (Nr. 4.4 S. 9 f der Begründung des Bebauungsplans) zusätzlich auf die in dem Bürgerbe­gehren zum Ausdruck ge­brachten Sicherheitsbedürfnisse der Bevölke­rung hinweist, ist damit ebenfalls kein bodenrechtlich relevanter, planungsrechtferti­gender Allge­meinbelang angesprochen. Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer tragfä­higen Tatsachenfeststellung.

 

2.2 Die Festsetzung „Sondergebiet Bezirkskrankenhaus“ ist in sich widersprüchlich und deshalb rechtswidrig.

 

Die Zuweisung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke in ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO („Klinikgebiet“) kann gerechtfertigt sein, wenn etwa ein aufeinander bezogener, von einander abhängiger Anlagenkomplex im Zusammen­hang geplant wird und wegen seiner gemeinsamen Zweckausrichtung einer organi­satorischen Zusammenfassung bedarf (vgl. Fickert/Fieseler, BauNO, 10. Aufl., RdNrn. 1, 6 zu § 11). Während die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzuset­zende Zweckbestimmung und Art der Nutzung nach dem Wortlaut der textlichen Fest­setzungen diesem Ansatz entsprechend auf die gesamte Krankenhausanlage bezo­gen sind, weisen die zeichnerischen Darstellungen des Plans aber insgesamt eine unbebaute und sechs bebaute Teilflächen des Klinikbereichs jeweils als „Son­derge­biet Bezirkskrankenhaus“ aus. Eine städtebauliche Ordnung dieser Flächen ist damit ebenso wenig erreichbar wie dem bestehenden funktionalen Zusammenhang der Krankenhausanlage Rechnung getragen ist. Inhaltlich fehlt der Festsetzung „Sonder­gebiet Bezirkskrankenhaus“ überdies die erforderliche städtebauliche Legiti­mation. Auf eine Ordnung der baulichen Entwicklung des Krankenhausgebiets etwa durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und/oder der überbaubaren Grundstücksflächen hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verzichtet. Die Art der Nutzung kann nicht in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Weise festge­legt werden. Auch wenn den Gemeinden in Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ein wei­ter Gestaltungsspielraum offen steht, darf die Bestimmung der Nut­zungsart doch nicht den bodenrechtlichen Rahmen des § 1 Abs. 1 BauGB verlassen. Das ist hier – wie oben bereits ausgeführt – bei den Festsetzungen zur Kapazitäts­begrenzung, Pa­tientenzusammensetzung und Fachrichtung der Behandlung der Fall. Mit ihnen wer­den keine städtebaulich relevanten Auswirkungen des Krankenhausbe­triebs auf die Umgebung gesteuert, sondern in unzulässiger Weise in die der Pla­nungshoheit der Gemeinde entzogene Organisationsfreiheit des Krankenhausträgers eingegriffen.

 

2.3 Der Bebauungsplan verstößt mit der Festsetzung des Krankenhausparks als Grünfläche gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Die Festsetzung einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB erfordert zugleich eine Festsetzung der öffentlichen oder privaten Zweckbestimmung durch den Bebau­ungsplan (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 RdNr. 41; BVerwG vom 25.10.1996 NVwZ-RR 1997, 515; BayVGH vom 12.7.1983 BayVBl 1984, 339). Diesem Erforder­nis wird der Bebauungsplan nicht gerecht. Er setzt für das Kranken­haus­gelände einerseits private Grünfläche, andererseits allgemein zugängige Park­anlage fest. Eine derartige Mischform ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht zu­lässig. Es ist sowohl für die örtliche Planung als auch für den betroffenen Grund­stückseigentümer von er­heblicher Bedeutung, ob eine Grünfläche einer privaten oder einer öffentlichen Zweckbestimmung zugeführt werden soll (vgl. BayVGH vom 12.7.1983, a.a.O.). Da­her kann die Zweckbestimmung einer Grünfläche nicht in der Weise offen gelassen werden, dass sie einerseits private Grünfläche, andererseits aber öffentlich zugän­gige Parkanlage sein soll.

 

Die Grünflächenfestsetzung ist überdies Ausdruck eines weiteren inneren Wider­spruchs der Planung, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Die Antrags­gegnerin meinte, unter Verzicht auf Festsetzungen (u.a.) zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur inneren Erschließung einen Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB beschließen zu können, ohne dabei klären zu müssen, ob sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Gelände des Bezirkskrankenhauses – bisher – nach § 34 oder nach § 35 BauGB beurteilte und welchen Einfluss darauf die beabsichtigte Pla­nung haben würde (vgl. Begründung Nr. 3.3 S. 7). Die Antragsgegnerin ist damit einem Fehlverständnis von § 30 Abs. 3 BauGB erlegen. Der Umstand, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungs­plans „im übrigen nach § 34 oder § 35“ richtet, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin hier der – zur Feststellung der Planungserforderlichkeit unerlässlichen – Prü­fung entho­ben wäre, ob das (bereits bebaute) Plangebiet dem Innen- oder Außen­bereich zuge­hört. Die Festsetzung einer Grünfläche hat grundsätzlich Ausschluss­wirkung gegen­über anderen, vor allem baulichen Nutzungen (vgl. BayVGH v. 22.11.1985 BayVBl 1986, 756). Diese Wirkung lässt sich nicht dadurch relativieren, dass sich die Zuläs­sigkeit von Vorhaben (im Einzelfall) weiterhin nach § 34 oder § 35 BauGB richten können soll.

 

Dieser Mangel haftet gleichermaßen der Festsetzung „Sondergebiet Bezirkskran­kenhaus“ an, mit der sich die Antragsgegnerin offenbar ebenfalls nicht festlegen wollte, ob die davon umfassten baulichen Anlagen dem Innen- oder Außenbereich zugehören sollen.

 

3. Unabhängig von den oben dargelegten Unwirksamkeitsgründen leidet der Bebau­ungsplan – unterstellt, er wäre auf ein städtebaulich relevantes Planungsziel gerich­tet gewesen – an gravierenden Abwägungsdefiziten.

 

3.1 Der Bebauungsplan verkennt das Gewicht des dem Antragsteller zustehenden Eigentumsrechts, das in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört (vgl. BVerwG vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144/148 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, ist das Grundeigentum des Antragstellers im Rahmen der Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auch verfas­sungsrechtlich geschützt, da es Gegenstand und Grundlage der kommunalen Betä­tigung des Antragstellers ist (vgl. BVerwG vom 24.1.1994 BVerwGE 97, 143/151). Die Antragsgegnerin hätte auch aus diesem Grund nicht offen lassen dürfen, ob das Gelände des Bezirks­krankenhauses dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen war; denn der mögli­che Entzug der bauli­chen Nutzungsmöglichkeiten kann sich wie eine Enteig­nung auswirken, was bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 DÖV 2003, 376).

 

3.2 Die Antragsgegnerin hat schließlich in schwerwiegender Weise den Rang der dem Antragsteller obliegenden Pflichtaufgabe der Bereitstellung und Unterhal­tung psychiatrischer Krankenhäuser verkannt. Nach Art. 48 Abs. 1 BezO sollen die Be­zirke im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentli­chen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erfor­derli­chen stationären und teilstationären Einrichtungen u.a. für Psychiatrie und Neu­rolo­gie und für Suchtkranke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben (Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BezO). Diesem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht hat die Antrags­gegnerin lediglich allgemeine, nicht durch nä­here Untersuchungen belegte Erwägun­gen entgegen gesetzt, mit denen sie darzule­gen versucht, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Betriebserweiterung in sozio-kultureller Hinsicht nicht mit der örtlichen Entwicklung verträg­lich sei. Mit derartigen eher diffusen, außerhalb des Baupla­nungsrechts angesiedelten Überlegungen wird die Antragsgegnerin dem er­heblichen öffentlichen Interesse an der ausreichenden psychiatrischen Versorgung der Bevöl­kerung erkennbar nicht gerecht, zumal konkrete An­haltspunkte für ihre Befürchtun­gen nicht dargelegt sind.

 

Die dargelegten Abwägungsfehler sind offensichtlich und auf das Abwägungsergeb­nis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist nach allem gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklä­ren.

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

 

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie den Beschluss über den Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundes­verwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zu­stel­lung dieser Entscheidung zu be­gründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent­scheidung bezeichnen. In der Be­schwerdebegründung muss die grundsätzliche Be­deu­tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwal­tungs­gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungsgerichtshofs ab­weicht, oder der Verfah­rensmangel bezeich­net werden.

 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts­anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch­schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las­sen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzu­lassung der Revi­sion. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Be­hörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom­juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf­sichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten las­sen.

 

 

Scheder                                                  Kiermeir                                                Priegl

 

 

 

Beschluss:

 

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

 

 

Scheder                                                  Kiermeir                                                Priegl